Bußgeldbescheid in NRW: Kosten für die Korrektur von nichtigem Bußgeldbescheid trägt der Staat
Auf dieses Urteil haben viele Autofahrer nach dem juristischen Hickhack um die StVO-Novelle vom April gewartet. Das Amtsgericht Trier beantwortet mit seinem Urteil die Frage, wer die Verfahrenskosten für die Revidierung eines Bußgeldbescheids auf der Grundlage der StVO vom 28.April 2020 tragen muss. Die gute Nachricht vorweg: Die Kosten trägt nicht der Autofahrer.
Der Fall: Vermeintlicher Verkehrssünder wehrt sich gegen Bußgeldbescheid in NRW
Mitte Mai 2020 wurde ein PKW-Fahrer außerhalb geschlossener Ortschaften in NRW mit 28 km/h zu schnell geblitzt. Er erhielt Anfang Juli einen Bußgeldbescheid auf Basis der Bußgeldnovelle vom 28.04.2020. Zahlen sollte er 80,- Euro, verbunden mit einem Fahrverbot von einem Monat.
Diese Strafe wollte der vermeintliche Verkehrssünder nicht akzeptieren und legte, mit Hilfe seines Anwalts, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Seine Begründung für den Einspruch war, dass die neue Bußgeldverordnung nichtig sei.
Bußgeldbescheid wird korrigiert, die Strafe gemildert
Der ursprüngliche Bußgeldbescheid wurde daraufhin zurückgenommen und der Autofahrer erhielt einen korrigierten Bescheid ohne Fahrverbot. Gesetzliche Grundlage war dieses Mal der alte Bußgeldkatalog.
Autofahrer erwirkt Rücknahme der Kosten für den korrigierten Bußgeldbescheid
Der Betroffene erhielt mit dem neuen Bußgeldbescheid die Aufforderung, die neue Gebühr für das Verfahren, in Höhe von 28,50 Euro, zu bezahlen. Per Rechtsanwalt legte er erneut Einspruch ein, und zwar gegen die erhobene Gebühr. Er erklärte, dass er die Verfahrenskosten nicht zu tragen habe, da er berechtigterweise Einspruch gegen die (zumindest in Teilen nichtige) StVO-Neuerung erhoben habe. Der Anwalt führte für seinen Mandanten zusätzlich Folgendes aus: Da sein Bußgeldbescheid erheblich gemildert worden sei und mit der Akzeptanz desselben zu rechnen sei, habe die Staatskasse die Kosten zu tragen.
Amtsgericht Wuppertal entscheidet im Sinne des PKW-Fahrers
Das Gericht gab dem betroffenen Autofahrer Recht und entschied, dass die Verfahrenskosten von der Staatskasse zu tragen seien. Zu Recht habe sich der PKW-Fahrer in seinem Einspruch auf die Nichtigkeit der StVO-Novelle berufen. Die Kosten für die Korrektur des Bußgeldbescheides dem Autofahrer anschließend aufzuerlegen, sei unbillig. Der Wegfall des Fahrverbots im korrigierten Bußgeldbescheid sei im Übrigen eine weit mildere Rechtsfolge, deren Akzeptanz durch den Fahrer für das Gericht erkennbar gewesen sei. Der erste Einspruch des Autofahrers habe sich auch ausschließlich auf die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage bezogen, was die zuständige Stelle korrigiert habe.