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Bußgeldbescheid: Keine korrekte Zustellung per WhatsApp

von | Jan 6, 2021 | Verkehrsrecht

Der Messengerdienst „WhatsApp“ ist aus unserem Leben kaum mehr wegzudenken. Deshalb dürfte dieser Fall viele Autofahrer interessieren: Gilt ein Bußgeldbescheid als zugestellt, wenn er an eine vorige Adresse geschickt worden und dann als Foto per WhatsApp weitergeleitet worden ist? Um es gleich vorweg zu nehmen: Die Antwort heißt, im vorliegenden Fall, „Nein“. Wie sich die inkorrekte Zustellung abgespielt hat und welche Vorteile der Autofahrer dadurch hatte, erfahren Sie in unserem Artikel.

53 km/h zu schnell im Juni 2020: Der Bußgeldbescheid droht ein Fahrverbot an

Fünf Wochen nach der Geschwindigkeitsüberschreitung liegt der Bußgeldbescheid bei der Mutter des Betroffenen im Briefkasten. Der Autofahrer hatte dort vorher gewohnt, war aber mittlerweile unter einer neuen Adresse gemeldet.

Der Bußgeldbescheid wird fotografiert und dem Autofahrer via WhatsApp zugeleitet

Tatsächlich hatte die Mutter des Beschuldigten den Inhalt des Bescheides nicht vollständig auf das Bild bekommen. Deshalb bekam der Autofahrer etwa eine Woche nach der Zustellung nur den oberen Teil des Bescheides. Er enthielt das Adressfeld, bis zu dem Satz „Die Geldbuße wird wegen vorsätzlicher Tatbegehung erhöht“.

Der Beschuldigte bezweifelt, dass er der Fahrer war und teilt dies der Behörde mit

Per E-Mail bat der Betroffene die Bußgeldbehörde um ein Messfoto, da er bezweifelte, der Fahrer zu sein, der die Ordnungswidrigkeit begangen habe. Einen ausdrücklichen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid legte er jedoch nicht ein.

Der Führerschein sollte abgegeben werden

Wiederum eine Woche später erinnerte die Bußgeldbehörde ihn an die Abgabe des Führerscheins und wies auf die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides hin. Der Autofahrer teilte daraufhin zwei Mal per E-Mail mit, dass er nicht der Fahrer gewesen sei. Ebenso informierte er die Behörde über seine neue Adresse.

Verteidiger legt Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein

Über seinen Verkehrsrechts-Spezialisten legte der betroffene Autofahrer nun Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Die Begründung war, dass keine Rechtskraft eingetreten sei, und zwar auf Grund der nicht ordnungsgemäßen Zustellung des Bußgeldbescheids Ende Juli.

Zustellmängel verhindern die Verfristung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid

Das Amtsgericht Trier gab dem Autofahrer Recht. Die Frist, innerhalb derer der Einspruch erfolgen muss, zählt nach Ansicht der Richter ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs. Die Richter befanden, dass eine bloße Information über den Inhalt des Bußgeldbescheides nicht ausreiche. Die Übersendung des oberen Teils des Bußgeldbescheides via WhatsApp entspricht also nicht den Bedingungen, die für eine gültige Zustellung gegeben sein müssen (§ 189 ZPO).

Fazit: Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann sich, auch in scheinbar hoffnungslosen Fällen, für Sie lohnen. Kontaktieren Sie uns!