Seitdem am 01.04.2024 das Gesetz zur Teillegalisierung von Cannabis (KCanG) in Kraft getreten ist, beobachten wir in unserer auf Verkehrs- und Strafrecht spezialisierten Kanzlei einen zunehmenden Beratungsbedarf rund um straf-, bußgeld- und führerscheinrechtliche Fragen. Die Gesetzesreform bedeutet nämlich mehr als nur die Erlaubnis zum Besitz geringfügiger Cannabismengen.
Was die Wenigsten wissen: Das KCanG enthält eine sog. Amnestieregelung, wonach alle nach der alten Gesetzeslage verhängten Strafen nach dem BtMG, die seit dem 01.04.2024 nicht mehr strafbar sind, erlassen werden, sofern sie noch nicht vollstreckt wurden. Unser Tipp daher: Lassen Sie Ihre Altfälle unbedingt noch einmal rechtlich überprüfen!
Dies kann dazu führen, dass verhängte Strafen ganz aufgehoben oder neu festgesetzt werden. Zum Teil ergibt sich ein wesentlich günstigeres Strafmaß. Insbesondere Gesamtstrafen, die für die Begehung mehrerer Taten verhängt wurden, müssen neu bestimmt werden, wenn einzelne Taten nach neuer Gesetzeslage nicht länger strafbar sind. Dies kann sich sowohl bei Geld- als auch bei Freiheitsstrafen erheblich zu Ihren Gunsten auswirken.
Neu ist seit dem 01.01.2025 außerdem, dass Eintragungen im Bundeszentralregister (BZR) gelöscht werden können, die auf alten Verurteilungen im Zusammenhang mit Cannabisstraftaten beruhen. Voraussetzung für die Löschung ist, dass die zugrundeliegende Handlung nach neuem Recht entweder nur noch als Ordnungswidrigkeit zu ahnden oder gar nicht mehr strafbar ist. Im besten Fall kann die Löschung zu einem sauberen BZR führen, mit der Folge, sich künftig als „nicht vorbestraft“ bezeichnen zu dürfen.
Ein BZR ohne Eintragungen bringt vielerlei Vorteile mit sich – insbesondere im beruflichen Umfeld, in dem immer häufiger die Vorlage eines BZR gefordert wird. Daher sollten die Erfolgsaussichten eines solchen Löschungsverfahrens – die stets einzelfallabhängig sind – dringend überprüft werden. Da die Löschung zudem nur auf Antrag bei der Staatsanwaltschaft erfolgt, empfehlen wir, sich hierzu unbedingt anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
