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Unfallflucht: Ein unterschätztes Delikt mit weitreichenden Folgen

von | Mai 25, 2026 | Verkehrsrecht

Ein kurzer Rempler beim Ausparken, ein zerkratzter Stoßfänger oder ein beschädigter Außenspiegel – viele Autofahrer hinterlassen in dieser Situation einen Zettel mit ihrer Telefonnummer hinter dem Scheibenwischer und fahren weiter. Was gut gemeint ist, führt schnell zu einem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB, umgangssprachlich als Unfallflucht bekannt.

Maßgeblich ist hierbei nicht die Verursachung des Unfalls, sondern das Verhalten danach: Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Art der Unfallbeteiligung zu ermöglichen, kann sich strafbar machen. Ein bloßer Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr eine angemessene, im Einzelfall manchmal schwierig zu bestimmende Wartezeit bzw. die umgehende Meldung bei der Polizei.

Wer sich in einer solchen Situation falsch verhält, riskiert erhebliche strafrechtliche Konsequenzen: Neben einer Geldstrafe und Punkten im Fahreignungsregister droht der komplette Entzug der Fahrerlaubnis. Und auch die versicherungsrechtlichen Folgen einer Unfallflucht können gravierend sein: Zwar reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst den Schaden. Sie ist jedoch berechtigt, den flüchtigen Versicherungsnehmer in Regress zu nehmen. Aus einem vermeintlichen Bagatellschaden können so schnell massive finanzielle Belastungen resultieren.

Aus anwaltlicher Sicht gilt daher: Wer an einem Unfall beteiligt ist, sollte Ruhe bewahren, am Unfallort bleiben und die Polizei spätestens dann hinzuziehen, wenn sich keine feststellungsbereiten Personen einfinden. Wird der Vorwurf der Unfallflucht erhoben, empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung, um die Weichen für eine effektive Verteidigung zu stellen. Als Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht berate ich Sie hierzu kompetent und verlässlich – nach dem kürzlich erfolgten Umzug nun in unseren neuen Kanzleiräumen.