Endlich haben Sie Ihren Führerschein in der Tasche – und dann passiert es. Als Fahranfänger in NRW haben Sie ein besonders hohes Unfallrisiko, denn die Verkehrsdichte ist hoch. Die sieben riskantesten Jahre für Unfälle und andere Verkehrsverstöße liegen im Alter zwischen 18 bis 24 Jahren. (Quelle: VMS-Statistik) Unser Artikel erklärt Ihnen alles Wissenswerte zum Thema Verkehrsdelikte in der Probezeit, Strafen, und was Sie dagegen unternehmen können.
Fahranfängern drohen strenge Strafen
Haben Sie innerhalb Ihrer Probezeit in Nordrhein-Westfalen ein Verkehrsdelikt begangen? Als Fahranfänger ist es besonders wichtig, dass Sie sich verkehrsregelkonform verhalten, da Sie anderenfalls mit mehrstufigen Strafen rechnen müssen. Sollte es dennoch einmal dazu gekommen sein, dass Sie innerhalb der Probezeit eines Verkehrsdelikts beschuldigt werden, so kann die Einschaltung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht lohnenswert sein. Dieser kennt die notwendigen Angriffspunkte, um Sanktionen innerhalb Ihrer Probezeit abwenden zu können.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, die Sie über die drohenden Konsequenzen innerhalb der Probezeit wissen müssen.
Beim Führerschein auf Probe werden A-Verstöße und B-Verstöße unterschieden. Die A-Verstöße gelten als schwerwiegender und werden entsprechend härter bestraft. Wenn Sie mehrere Verstöße „gesammelt“ haben, droht generell eine höhere Sanktion. Es empfiehlt sich, spätestens jetzt einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen, denn er kann oft helfen.
Informieren Sie sich auch über Möglichkeiten, wie Sie sich gegen eine drohende Strafe beim Führerschein auf Probe zur Wehr setzen können.
Wenn Ihnen eine Strafe auf Grund eines Verkehrsdeliktes in der Probezeit droht, heißt das noch nicht, dass die Strafe auch angewendet wird. Unsere erfahrenen Anwälte können die angedrohten Strafen häufig mindern oder abwenden.
Wissenswertes im Zusammenhang mit einem sog. A-Verstoß bzw. B-Verstoß im Rahmen der Probezeit in NRW
Wenn Sie sich als Fahrer eines PKWs einen Verkehrsverstoß erlauben oder einen Unfall verursachen, wird – während der Probezeit – Ihre Handlung in eine von zwei Klassen eingeordnet: Sie haben dann entweder einen A-Verstoß oder einen B-Verstoß zu verantworten.
Verkehrsdelikte in der Probezeit können in zwei Kategorien untergliedert werden:
1. schwere Verstöße (sog. A-Verstöße, mit besonderer Gefährlichkeit für andere Verkehrsteilnehmer)
2. leichtere Verstöße (sog. B-Verstöße)
Bußgelder und Punkte die Sie bei einem A-Verstoß zu erwarten haben:
A-Verstoß | ||
---|---|---|
Sie haben den Standstreifen zum Überholen benutzt | 75 | 1 |
... und dabei jemanden gefährdet | 90 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 110 | 1 |
Sie haben gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen | ||
... und dabei jemanden gefährdet | 80 | 1 |
... und dabei auf der Autobahn andere Verkehrsteilnehmer behindert | 80 | 1 |
... und dabei einen Unfall verursacht | 100 | 1 |
Sie sind im Bereich einer Ein- bzw. Ausfahrt einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gefahren | 75 | 1 |
... und haben dadurch jemanden gefährdet | 90 | 1 |
... und haben dadurch einen Unfall verursacht | 110 | 1 |
Sie sind auf dem Seitenstreifen der Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gefahren | 130 | 1 |
... und haben dadurch jemanden gefährdet | 160 | 1 |
... und haben dadurch einen Unfall verursacht | 195 | 1 |
Sie sind mit einer Geschwindigkeit gefahren, die nicht an die Wetter-, Sicht- oder Straßenverhältnisse angepasst war | 100 | 1 |
... und haben dadurch jemanden gefährdet | 120 | 1 |
... und haben dadurch einen Unfall verursacht | 145 | 1 |
Sie haben ein Kind/ eine hilfsbedürftige Person/ ältere Menschen gefährdet, indem Sie z.B. Ihre Geschwindigkeit nicht angepasst haben | 80 | 1 |
Sie haben ein Kind/ eine hilfsbedürftige Person/ ältere Menschen geschädigt, indem Sie z.B. Ihre Geschwindigkeit nicht angepasst haben | 100 | 1 |
Sie haben die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km/h überschritten | ||
... außerorts | mind. 70 | 1 bis 2 |
... innerorts | mind. 80 | 1 bis 2 |
Sie haben den vorgeschriebenen Mindestabstand zu Ihrem Vordermann nicht eingehalten | mind. 75 | 1 bis 2 |
Sie haben außerorts verbotswidrig rechts überholt | 100 | 1 |
... und dabei jemanden gefährdet | 120 | 1 |
... und dadurch einen Unfall verursacht | 145 | 1 |
Sie haben die Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“ missachtet | ||
... und dadurch jemanden gefährdet | 100 | 1 |
... und dadurch einen Unfall verursacht | 120 | 1 |
Sie haben ein Vorfahrtsschild missachtet | ||
... und dadurch jemanden gefährdet | 100 | 1 |
... und dadurch einen Unfall verursacht | 120 | 1 |
Sie haben beim Abbiegen keine Rücksicht auf Fußgänger genommen | ||
... und dadurch jemanden gefährdet | 70 | 1 |
... und dadurch einen Unfall verursacht | 85 | 1 |
Sie haben die Vorfahrt eines Schienenfahrzeugs missachtet | 80 | 1 |
... und dadurch jemanden gefährdet | 100 | 1 |
... und dadurch einen Unfall verursacht | 120 | 1 |
Sie sind unter Alkoholeinfluss gefahren | 250 | 1 |
Sie haben einen Rotlichtverstoß begangen | ab 90 | 1 bis 2 |
Sie haben keine Rettungsgasse gebildet oder haben die Rettungsgasse selbst in unzulässiger Weise befahren | 200 | 2 |
... und dadurch ein Einsatzfahrzeug behindert | 240 | 2 |
... und dadurch ein Einsatzfahrzeug gefährdet | 280 | 2 |
... und dadurch einen Unfall verursacht | 320 | 2 |
Welche Konsequenzen drohen bei einem A-Verstoß?
Ein A-Verstoß kann u. a. die Verlängerung der Probezeit, die Anordnung eines Aufbauseminar oder sogar den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Informieren Sie sich anhand der nachfolgenden Übersicht, bei welchem Verstoß Sie mit welchen Konsequenzen zu rechnen haben. Wegen der Härte der angedrohten Bestrafung kann es für Sie sehr lohnenswert sein, einen unserer ausgewiesenen Verkehrsrechts-Experten in Ihrer Sache zu konsultieren.
Verstoß | Sanktion |
1. A-Verstoß | 2-jährige Verlängerung der Probezeit, Aufbauseminar |
A-Verstoß (durch Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss) | Besonderes Aufbauseminar |
1. A-Verstoß innerhalb einer bereits verlängerten Probezeit | Verwarnung, Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung |
2. A-Verstoß innerhalb einer bereits verlängerten Probezeit | Entzug der Fahrerlaubnis |
1. B-Verstoß | keine Auswirkungen auf Probezeit |
2. B-Verstoß | Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre, Aufbauseminar |
1. B-Verstoß innerhalb einer bereits verlängerten Probezeit | keine Auswirkungen auf Probezeit |
2. B-Verstoß innerhalb einer bereits verlängerten Probezeit | Verwarnung, Teilnahme an verkehrspsychologischer Beratung |
3. B-Verstoß innerhalb einer bereits verlängerten Probezeit | keine Auswirkungen auf Probezeit |
4. B-Verstoß innerhalb einer bereits verlängerten Probezeit | Entzug der Fahrerlaubnis |
Interessante Informationen zum A- und B-Verstoß innerhalb Ihrer Probezeit
Seit dem 1.11.86 ist es vorgesehen, dass jeder Fahranfänger zunächst eine 2-jährige Probezeit absolvieren muss, in der er unter Beweis zu stellen hat, dass er sich im Straßenverkehr regelkonform verhält. Dies hat den Hintergrund, dass Führerschein-Neulinge viele Situationen im Straßenverkehr noch nicht richtig einschätzen können und insbesondere ihre eigenen Fähigkeiten überschätzen. Oftmals fahren sie leichtsinnig oder handeln unsicher. Durch die Erteilung eines Führerscheins – zunächst nur auf Probe – sollen die Fahranfänger dazu angehalten werden, sich in besonderem Maße verkehrskonform zu verhalten, wodurch Unfälle im Straßenverkehr verringert werden sollen.
Innerhalb der zweijährigen Probezeit werden Verkehrsverstöße wesentlich strenger sanktioniert als danach. Eingeteilt werden können in dieser Zeit begangene Verkehrsverstöße in die folgenden beiden Kategorien:
- schwere Verstöße (sog. A-Verstöße)
- leichte Verstöße (sog. B-Verstöße)
Was versteht man unter einem sog. A-Verstoß?
Welches Verhalten als A- und welches als B-Verstoß bewertet wird, ist in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV), dort in der Anlage 12, genau bestimmt.
Überblick über die 12 typischsten A-Verstöße:
- Missachtung des Rechtsfahrgebotes: Wenn Sie das Rechtsfahrgebot, z.B. nach dem Überholen oder bei Gegenverkehr missachtet haben, liegt ein A-Verstoß vor. Dieser zieht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie einen Punkt in Flensburg nach sich.
- Geschwindigkeitsüberschreitung: Bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 21 km/h, liegt ebenfalls ein sog. A-Verstoß vor. Dieser kann ein Bußgeld von mindestens 70 € außerorts bzw. mindestens 80 € innerorts nach sich ziehen. Darüber hinaus kann in beiden Fällen mindestens ein Punkt im Fahreignungsregister drohen und schlimmstenfalls sogar ein Fahrverbot
- Abstandsverstoß: Auch liegt ein A-Verstoß vor, wenn der Abstand zu dem Vorausfahrenden unter 1/2 Ihres halben Tachowertes liegt. Zu rechnen haben Sie außerdem mit der Eintragung eines Punktes in Ihrem Fahreignungsregister sowie der Auferlegung einer Geldbuße von mindestens 75 €.
- Fehler beim Überholen: Überholen Sie trotz eines Überholverbotes, so droht ein Bußgeld in Höhe von 70 € sowie ein Punkt in Flensburg. Überholen Sie außerhalb geschlossener Ortschaften rechts, so wird dies als ein sog. A-Verstoß gewertet. Dieser wird ebenfalls mit einem Punkt sowie einem zusätzlichen Bußgeld von 100 €
- Missachtung der Vorfahrt. Missachten Sie die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers und kommt es dabei zusätzlich noch zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, so droht für diesen A-Verstoß neben einem Punkt im Fahreignungsregister zusätzlich ein Bußgeld in Höhe von 100 €.
- Fehler beim Abbiegen: Biegen Sie ab, ohne dabei auf Fußgänger, die z.B. die Straße überqueren wollen, Rücksicht zu nehmen und gefährden Sie diese sogar, so müssen Sie für diesen A-Verstoß mit einer Geldbuße in Höhe von 70 € sowie einem Punkt in Flensburg rechnen.
- Vergehen auf der Autobahn: Wenn Sie auf der Autobahn drängeln und keine Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen, kann dies schnell zu einem sog. A-Verstoß führen. Überholen Sie beispielsweise über den Seitenstreifen, kann dies für Sie ein Bußgeld in Höhe von 75 € und ein Punkt im Fahreignungsregister bedeuten.
- Alkohol am Steuer: Als Führerscheinneuling müssen Sie sich innerhalb Ihrer 2-jährigen Probezeit an die Null-Promille-Grenze Fahren Sie unter dem Einfluss von Alkohol, so wird dieser A-Verstoß mit einem Bußgeld von mindestens 250 € sowie einem Punkt im Fahreignungsregister sanktioniert.
- Verstoß am Bahnübergang: Aufgrund der enormen Gefahr für Sie selbst und andere Verkehrsteilnehmer haben Sie mit empfindlichen Sanktionen zu rechnen, wenn Sie sich an einem Bahnübergang nicht gesetzeskonform verhalten. Überqueren Sie einen Bahnübergang beispielsweise bei einer sich schließenden Bahnschranke noch im letzten Moment, so haben Sie mit einem massiven Bußgeld in Höhe von 700 €, zusätzlich zwei Punkten in Flensburg und einem dreimonatigen Fahrverbot zu rechnen.
- Delikt am Fußgängerüberweg: Wenn Sie sich einem Zebrastreifen mit zu hoher Geschwindigkeit nähern, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 80 € und einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen. Welche Sanktion konkret droht, ist insbesondere abhängig davon, wie hoch Ihre Geschwindigkeit war.
- Fahren ohne Begleitperson (interessant, wenn Sie Ihren Führerschein mit 17 erworben haben): Bewegen Sie ein Kfz ohne die in Ihrer vorläufigen Fahrerlaubnis eingetragene Begleitperson, so müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 70 € und einem Punkt in Flensburg rechnen. Schlimmstenfalls kann dieser A-Verstoß sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sanktioniert werden.
- Halten Sie beim Autofahren Ihr Handy am Ohr oder in der Hand, kann die Auferlegung eines Bußgeldes in Höhe von 100 € sowie die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister die Konsequenz sein.
Kann auch eine Straftat nach dem StGB als A-Verstoß gelten?
Werden Sie innerhalb Ihrer zweijährigen Probezeit wegen einer Straftat nach dem StGB rechtskräftig verurteilt, so kann diese Verurteilung auch Konsequenzen für Ihre Fahrerlaubnis nach sich ziehen. Besteht ein Zusammenhang zwischen der von Ihnen begangenen Straftat und einem A-Verstoß, so wird Ihnen Ihr Führerschein nicht selten gänzlich entzogen. Unsere Anwälte sind erfahren und können Ihnen möglicherweise Wege aufzeigen, die Strafe abzumildern.
Lesen Sie im Folgenden, welche Straftatbestände u.a. als A-Verstöße nach der Fahrerlaubnis-Verordnung gewertet werden:
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
- Trunkenheit im Verkehr
- Unterlassene Hilfeleistung
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Fahren im Vollrausch
- Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- Fahrlässige Tötung
- Nötigung
- Fahrlässige Körperverletzung
Wiederholte A-Verstöße
Begehen Sie zum dritten oder zum zweiten Mal innerhalb Ihrer schon einmal verlängerten Probezeit einen A-Verstoß, so müssen Sie mit einer schärferen Sanktion rechnen. Grundsätzlich wird Ihnen in diesen Fällen Ihre Fahrerlaubnis entzogen. Außerdem wird eine Sperre zur Wiedererlangung Ihres Führerscheins für die Dauer von mindestens 6 Monaten verhängt. Als Fahranfänger haben Sie die Möglichkeit drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, damit diese Ihnen Ihre Fahrerlaubnis wiedererteilt. Als Ihre Anwälte helfen wir Ihnen, durch diesen „Dschungel“ sicher hindurchzufinden.
Was versteht man unter einem B-Verstoß?
Begehen Sie zum dritten oder zum zweiten Mal innerhalb Ihrer schon einmal verlängerten Probezeit einen A-Verstoß, so müssen Sie mit einer schärferen Sanktion rechnen. Grundsätzlich wird Ihnen in diesen Fällen Ihre Fahrerlaubnis entzogen. Außerdem wird eine Sperre zur Wiedererlangung Ihres Führerscheins für die Dauer von mindestens 6 Monaten verhängt. Als Fahranfänger haben Sie die Möglichkeit drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist einen Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, damit diese Ihnen Ihre Fahrerlaubnis wiedererteilt. Als Ihre Anwälte helfen wir Ihnen, durch diesen „Dschungel“ sicher hindurchzufinden.
Was genau unter einem A- und was unter einem B-Verstoß zu verstehen ist, ist in Anlage 12 der FeV festgeschrieben. Ein B-Verstoß liegt zumeist dann vor, wenn lediglich der ruhende Verkehr beeinträchtigt worden ist.
Lesen sie im Folgenden, was die 7 häufigsten B-Verstöße sind und welche Konsequenzen drohen:
- TÜV überzogen: Ist der TÜV bei Ihrem Fahrzeug länger als acht Monate abgelaufen, so liegt ein B-Verstoß vor, der mit einem Bußgeld von 60 € sowie einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet wird.
- Nicht angeschnallt: Im Jahr 2006 wurde eine europaweite Anschnallpflicht eingeführt. Seitdem liegt ein B-Verstoß vor, wenn Sie entweder selbst nicht angeschnallt sind oder die Gurtpflicht von mitfahrenden Kindern in Ihrem Pkw missachtet wird. Daher tragen Sie die Verantwortung dafür, dass kein Kind in Ihrem Auto ungesichert mitfährt. Wird die Gurtpflicht missachtet, so hat dies ein Bußgeld in Höhe von 60 € sowie die Eintragung eines Punktes in Ihrem Fahreignungsregister zur Folge. Sind gleich mehrere Kinder nicht angeschnallt, so kann sich das Bußgeld auf 70 € erhöhen.
- Falsche Ladungssicherung: Ein B-Verstoß liegt ebenfalls vor, wenn Sie die in Ihrem Fahrzeug transportierte Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert haben. Dies kann ein Bußgeld von 60 € und einen Punkt im Fahreignungsregister nach sich ziehen. Wird durch die falsche Ladungssicherung jemand gefährdet, so erhöht sich die Geldbuße auf 75 €.
- Abgefahrene Reifen: Auch die Profiltiefe Ihrer Autoreifen müssen Sie im Auge behalten. Beträgt das Profil weniger als 1,6 mm, so kann neben einem Punkt in Flensburg auch ein Bußgeld von 60 € auf Sie zukommen.
- Fahrzeug auf der Autobahn abstellen: Parken Sie ihr Fahrzeug auf der Autobahn, so schlägt dieser B-Verstoß mit einem Bußgeld von 70 € zu Buche. Zusätzlich wird ein Punkt in Ihrem Fahreignungsregister eingetragen.
- Behinderung von Einsatzfahrzeugen: Stellen Sie Ihr Fahrzeug vor einer Feuerwehrzufahrt ab, müssen Sie mit einem Bußgeld in Höhe von 65 € sowie einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen.
- Unzureichende Sicherung eines liegengebliebenen Kfz: Sind Sie mit Ihrem Pkw liegengeblieben, sichern diesen jedoch nicht vorschriftsmäßig ab, so haben Sie für diesen B-Verstoß mit einem Bußgeld von 30 € zu rechnen. Wird durch das ungesicherte Abstellen Ihres Kfz ein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet, so ist die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 60 € sowie die Eintragung eines Punktes in Flensburg vorgesehen.